Die Bylaw Nr. 85 von 2006 ist der Rahmen, in dem ein Makler in Dubai tatsächlich arbeitet: keine Maklertätigkeit ohne Lizenz und Eintrag im Maklerregister, der Maklervertrag muss schriftlich sein, und der Vergütungsanspruch entsteht erst, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist. Einen Provisionssatz legt die Regel NICHT fest — sie verweist auf die Vereinbarung und hilfsweise auf die übliche Praxis. Wir lesen alle 47 Artikel im amtlichen Text und gleichen sie mit dem RERA-Praxisleitfaden von 2024 ab, der diese Bylaw als geltenden Rahmen benennt.
Am 2026-09-15 anhand amtlicher Quellen geprüft: Der vollständige Text der Bylaw Nr. 85 von 2006 stammt aus der Sammlung „Dubai Real Estate Legislation" des Dubai Land Department (die uns vorliegende Ausgabe trägt © 2014 Government of Dubai Legal Affairs Department); die heutige Praxis aus dem „Real Estate Brokerage Practice Guide", zweite Auflage, November 2024, herausgegeben von der Real Estate Regulatory Agency. Die Sammlung weist darauf hin, dass die englische Fassung eine Übersetzung ist und im Konfliktfall der arabische Text vorgeht. Dies ist keine Rechtsberatung: Ein konkreter Streit wird nach seinen eigenen Unterlagen beurteilt.
Käufer und Verkäufer in Dubai arbeiten fast immer über einen Vermittler. Am häufigsten wird gefragt, wie viel Prozent dem Makler „nach dem Gesetz" zustehen. Die Regel antwortet darauf — nur anders als erwartet: ein Prozentsatz ist überhaupt nicht festgelegt. Vieles andere dagegen schon: wer überhaupt als Makler arbeiten darf, was offengelegt werden muss, wann der Anspruch auf Geld entfällt und in welchem Moment er entsteht.
Der Rahmen heißt Bylaw No. (85) of 2006 Regulating the Real Estate Brokers Register in the Emirate of Dubai und wurde am 30. Mai 2006 vom Vorsitzenden des Land Department erlassen. Er steht nicht für sich: Die Präambel nennt Artikel 6.6 und Artikel 28 des Gesetzes Nr. 7 von 2006 über die Immobilienregistrierung als Grundlage — jenes Gesetzes, nach dem erst der Registereintrag das Recht begründet.
Das Dokument ist zwanzig Jahre alt, und die erste ehrliche Frage lautet, ob es noch lebt. Es lebt: Der Real Estate Brokerage Practice Guide der RERA in zweiter Auflage vom November 2024 beginnt mit dem Abschnitt „UAE Bylaw No. 85 of 2006 regulating the Real Estate Brokers Register in Dubai" und baut die gesamte Maklerpraxis darauf auf.
Ohne Registereintrag keine Maklertätigkeit
„No Person may engage in Real Estate Brokerage activities in the Emirate unless he is licensed by the Competent Entities and entered in the Register."
„Niemand darf im Emirat Maklertätigkeiten ausüben, wenn er nicht von den zuständigen Stellen lizenziert und im Register eingetragen ist." — Bylaw No. (85) of 2006, Artikel 3
Zwei Voraussetzungen, und sie addieren sich: die Lizenz der lizenzierenden Stellen und der Eintrag im Maklerregister, das das Department führt (Artikel 4). Eines ohne das andere genügt nicht.
Artikel 5 unterscheidet zwei Kategorien. Kategorie B sind diejenigen, die aufgrund einer Lizenz der zuständigen Stellen tätig werden; das ist der Regelfall. Kategorie A sind erfahrene Personen, die in einer gesonderten Roll geführt und vom Vorsitzenden zertifiziert, aber nicht von den zuständigen Stellen lizenziert sind; sie sind von den Registrierungsanforderungen befreit. Wer heute unter Kategorie A fällt und ob diese Roll geführt wird, folgt aus dem Text der Bylaw nicht — das ist eine Frage an das Department.
Was jemand durchläuft, bevor er Makler wird
Artikel 6 zählt acht Punkte des Antrags für Kategorie B auf, und keiner davon ist eine Formalie:
- eine gültige Gewerbelizenz der zuständigen Stellen;
- eine Mitgliedsbescheinigung der Handels- und Industriekammer Dubai;
- eine Passkopie des Antragstellers (bei Einzelunternehmen oder Gesellschaften);
- eine beglaubigte Kopie der Eigentumsurkunde des Maklerbüros oder ein Mietvertrag;
- ein Führungs- und Leumundszeugnis für den Inhaber und die Geschäftsführer;
- der Nachweis, dass keiner der Direktoren oder zur Geschäftsführung Bevollmächtigten insolvent erklärt oder wegen einer die Ehre oder Vertrauenswürdigkeit berührenden Straftat verurteilt wurde;
- Bescheinigungen über abgeschlossene Schulungen im Rahmen der vom Department akkreditierten Zertifizierungsprogramme;
- eine Bescheinigung über das Bestehen der vom Department erstellten Maklerprüfung.
Dann die Fristen: Die Abteilung kann binnen sieben Tagen weitere Unterlagen anfordern (Artikel 7) und muss den Antrag binnen sieben Arbeitstagen nach Einreichung bzw. nach Nachreichung der Unterlagen an den Ausschuss weiterleiten (Artikel 9). Der Ausschuss genehmigt oder lehnt ab, wobei eine Ablehnung begründet sein muss (Artikel 10); nach einer Ablehnung kann binnen vierzehn Tagen erneut beantragt werden, sobald alle Anforderungen erfüllt sind (Artikel 11).
Die Maklernummer muss in seiner Korrespondenz stehen
Für den Kunden ist das die praktischste Norm der gesamten Bylaw:
„The Division will issue a Real Estate Broker card to applicant bearing his name, address, and registration number in the Register. The name and registration number entered in the Register must appear in all correspondence and reports issued by the Real Estate Broker."
„Die Abteilung stellt dem Antragsteller eine Maklerkarte mit Namen, Anschrift und Registernummer aus. Der im Register eingetragene Name und die Registernummer müssen in der gesamten Korrespondenz und in allen Berichten des Maklers erscheinen." — Bylaw No. (85) of 2006, Artikel 12
Ein Schreiben ohne Namen und Nummer ist damit eine Abweichung von der Regel, keine Stilfrage. Die Nummer selbst lässt sich über die öffentlichen Dienste des Department prüfen — wie genau, steht in unserem Beitrag zu Trakheesi.
Die Registrierung gilt nicht unbefristet: Artikel 13 verlangt jährliche Verlängerung, und der Antrag ist spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Registrierungsbescheinigung zu stellen.
Pflichten, die sich in der eigenen Korrespondenz am leichtesten prüfen lassen
Kapitel drei betrifft das Verhalten. Mehrere Normen daraus helfen jedem, der gerade in einer Transaktion steckt.
Der Makler muss ein eigenes Transaktionsregister führen, die Unterlagen aufbewahren und den Vertragsparteien auf Verlangen beglaubigte Kopien aushändigen. Bei einem Verkauf nach Plan oder nach Muster muss er diesen Plan oder das Muster bis zum Abschluss der Transaktion aufbewahren (Artikel 15).
Offenlegung gilt in beide Richtungen. Dem Kunden gegenüber sind alle Verhandlungsdetails, die Phasen des Prozesses und alles Weitere offenzulegen, was eine richtige Entscheidung ermöglicht; gegenüber der anderen Vertragspartei alle wesentlichen Umstände des Vertragsgegenstands, die nötig sind, um Ungewissheit zu vermeiden (Artikel 17). Artikel 19 verstärkt das: Auch wer nur eine Partei vertritt, muss die ihm bekannten Einzelheiten und Bedingungen redlich offenlegen und haftet für jede Täuschung und jeden Fehler.
Es ist untersagt, eine Transaktion zu fördern, die geltende Gesetze oder Vorschriften verletzt (Artikel 18).
Der Makler darf nicht selbst zweite Vertragspartei des von ihm vermittelten Vertrags sein, sofern ihn nicht eine der Parteien dazu ermächtigt — und wenn sie das tut, verliert er jeden Vergütungsanspruch (Artikel 20). Die Norm wirkt technisch, trennt aber den Vermittler vom Zwischenhändler.
Geld und Papiere hält der Makler treuhänderisch: Beträge, Wertpapiere, Anleihen oder sonstige Gegenstände, die ihm eine Partei zur Verwahrung oder zur Weitergabe übergibt, machen ihn zum Treuhänder; er muss sie wie vereinbart übergeben und unterliegt den Treuhandregeln (Artikel 21).
Die Haftung für Schäden trifft ihn bei Betrug, bei Täuschung und bei Missachtung der Regeln der Bylaw oder des Berufsethikkodex (Artikel 22). Diesen Kodex erstellt der Ausschuss in Abstimmung mit qualifizierten und erfahrenen Maklern (Artikel 14).
Und eine Norm, für die sich das ganze Kapitel lohnt:
„A Real Estate Broker will forfeit his right to remuneration or to claim refund of expenses if he breaches his obligations to his client by acting in the interest of the other party or by accepting a promise of a benefit from the other party…"
„Der Makler verliert den Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung von Auslagen, wenn er seine Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt, indem er im Interesse der anderen Partei handelt oder von dieser ein Vorteilsversprechen annimmt…" — Bylaw No. (85) of 2006, Artikel 23
Sind mehrere Makler beauftragt, haften sie gesamtschuldnerisch, solange sie nicht zum Einzelhandeln ermächtigt sind (Artikel 24); beauftragen mehrere Personen einen Makler für dieselbe Transaktion, haften sie gesamtschuldnerisch, sofern nichts anderes vereinbart ist (Artikel 25).
Provision: was die Regel NICHT sagt und was sie sagt
Hier liegt der Kern.
Der Maklervertrag muss schriftlich sein. Artikel 26 verlangt die Namen der Vertragsparteien, die Angaben zur Immobilie und die Vermittlungsbedingungen; der Vertrag wird in die Eintragung des Immobilienregisters aufgenommen.
Einen Prozentsatz enthält die Regel nicht. Artikel 27: Die Vergütung bestimmt sich nach Vereinbarung und, mangels Vereinbarung, nach der üblichen Praxis. Kein Satz, keine Obergrenze, keine Formel steht in der Bylaw. Die im Markt verbreitete Zahl nennen wir hier nicht: Praxis ist keine Norm, und in einem Text über das Recht setzen wir das eine nicht an die Stelle des anderen.
Der Moment des Anspruchs ist genau benannt. Artikel 28 besteht aus drei Regeln:
| Regel | Wortlaut des Artikels 28 |
|---|---|
| Grundlage | Vergütung steht nur zu, wenn zwischen beiden Parteien ein Vertrag zustande kommt; als zustande gekommen gilt er, wenn alle Parteien sich über alle im Maklervertrag vorgesehenen Bedingungen einig sind |
| Zeitpunkt | Der Anspruch entsteht mit Unterzeichnung des Kaufvertrags und dessen Registrierung beim Department, sofern der Maklervertrag nichts anderes bestimmt |
| aufschiebende Bedingung | Hängt der Kauf von einer im Maklervertrag vereinbarten Bedingung ab, entsteht der Anspruch erst mit deren Eintritt |
Danach die vier Konstellationen, aus denen am häufigsten Streit wird:
- Der Maklervertrag wird beendet. Der Makler kann die vereinbarte Vergütung verlangen — außer wenn ihm Betrug oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird (Artikel 29).
- Die Verhandlungen führten zu nichts. Weder Vergütung noch Erstattung der entstandenen Kosten, sofern der Maklervertrag nichts anderes vorsieht (Artikel 30).
- Mehrere Makler arbeiteten für eine Partei, und der Vertrag kam zustande. Das Honorar wird unter ihnen aufgeteilt, als wären sie ein Makler, nach den Bedingungen des von ihnen geschlossenen Vertrags (Artikel 31).
- Eine Partei beauftragte mehrere Makler gesondert, und nur einer hatte Erfolg. Ihm steht die gesamte Vergütung allein zu (Artikel 32).
Und wer zahlt: die Partei, die den Makler bestellt. Bestellen ihn beide, haftet jede Partei gesondert für ihren eigenen Anteil, selbst wenn sie vereinbaren, dass eine von ihnen die Vergütung in voller Höhe trägt (Artikel 33).
Wohin ein Streit aus dem Maklervertrag geht
Artikel 34 richtet beim Department einen Rat aus vier Personen und dem Rechtsberater des Department ein, zuständig für Streitigkeiten aus Maklerverträgen. Diese Tür hat jedoch ein Schloss:
„The Council will not consider real estate brokerage disputes unless the Brokerage Agreement provides for the amicable settlement of disputes by the Department, or unless the disputants agree at a later stage to refer their disputes to the Department."
„Der Rat befasst sich mit Maklerstreitigkeiten nicht, wenn der Maklervertrag keine gütliche Streitbeilegung durch das Department vorsieht oder die Streitparteien nicht zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren, den Streit dem Department vorzulegen." — Bylaw No. (85) of 2006, Artikel 35
Die Vereinbarung über die gütliche Beilegung muss schriftlich sein, und der Streitgegenstand muss in diesem Dokument bestimmt werden. Der Weg zum schnellen Verfahren wird also bei Unterzeichnung des Maklervertrags gelegt, nicht beim Streit.
Das Verfahren ist kurz gedacht: Antrag auf dem vorgesehenen Formular mit Anlagen in der Zahl der Streitparteien; nach Zahlung der Gebühr benachrichtigt das Sekretariat die Gegenseite, die binnen einer Woche schriftlich antworten muss; der Rat muss den Streit binnen dreißig Tagen nach Übergabe der Akte entscheiden, ohne Verlängerung ohne triftige Gründe (Artikel 38). Entschieden wird nach den Rechtsregeln, sofern der Rat nicht zur Schlichtung ermächtigt ist — dann binden ihn nur Regeln der öffentlichen Ordnung (Artikel 36).
Das ist eine eigene Tür — nicht zu verwechseln mit dem Zentrum für Mietstreitigkeiten oder dem Sondertribunal für unvollendete Projekte: andere Streitgegenstände.
Sanktionen: von der Mitteilung bis zur schwarzen Liste
Artikel 39 gibt dem Ausschuss vier Maßnahmen, unbeschadet der Strafen nach anwendbaren Gesetzen: Mitteilung; Verwarnung; Aussetzung der Tätigkeit bis zu sechs Monaten; Aufnahme in die schwarze Liste.
Artikel 40 regelt gesondert die Löschung der Registrierung: bei Verstoß gegen den Berufsethikkodex, bei grobem Verstoß gegen geltende Gesetze und Anweisungen oder bei Ansammlung von drei schwarzen Punkten. Die Löschung erfolgt durch Beschluss des Generaldirektors auf Empfehlung des Ausschusses unter Angabe der Gründe; der Makler kann binnen fünfzehn Tagen Beschwerde beim Vorsitzenden einlegen, dessen Entscheidung endgültig ist.
Artikel 41 nennt fünf Fälle des Statusverlusts, und einer wird leicht übersehen: Aussetzung der Maklertätigkeit für mehr als zwölf aufeinanderfolgende Monate ohne einen für den Ausschuss akzeptablen Grund. Die übrigen sind dauerhafte Einstellung mit Anzeige an das Department, Nichterfüllung einer Anforderung der Bylaw, eine nachweislich auf falschen Angaben beruhende Registrierung und ein Löschungsbeschluss nach Artikel 40. Die Abteilung muss die zuständigen Stellen über Aussetzung und Löschung informieren (Artikel 42).
Was die Praxis von 2024 der Bylaw hinzufügt
Der RERA-Leitfaden vom November 2024 übersetzt den zwanzig Jahre alten Rahmen in heutige Werkzeuge. Für den Kunden zählt:
- Die Smart-Verträge A, B und F sind verpflichtend. Vertrag A ist die Vermarktungsvereinbarung zwischen Verkäufer und Maklerbüro; Vertrag B die Kaufabsichtsvereinbarung zwischen Käufer und Makler; Vertrag F der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer. Der Leitfaden formuliert das als Pflicht der Makler, Smart-Verträge für Vermarktung und Verkauf zu nutzen.
- Werbung braucht eine Genehmigungsnummer. Das Maklerbüro holt für jede Anzeige oder jedes Werbematerial über das System Trakheesi eine Genehmigung ein, und die Genehmigungsnummer muss in der Anzeige erscheinen. Der Leitfaden nennt vierzehn Arten — von Zeitungs-, SMS- und Außenwerbung bis zu Tagen der offenen Tür, Messen, Projektstart-Zeremonien und Fahrzeugwerbung.
- Die „grüne Liste" begrenzt Kaltkontakte. Ein Dienst in der App Dubai REST gibt Maklern Telefonnummern und E-Mail-Adressen registrierter Eigentümer. Eigentümer außerhalb der grünen Liste dürfen Makler nicht kontaktieren; bei Beschwerde oder Meldung eines Investors oder Kunden wird ein Verstoß ausgestellt und die Tätigkeit ausgesetzt.
- Die Vermarktung von Off-Plan-Projekten setzt dreierlei voraus. Das Projekt ist bei der RERA lizenziert und registriert; es hat ein Treuhandkonto, und Käufer werden angewiesen, nur darauf einzuzahlen; zwischen Bauträger und Maklerbüro besteht ein Vermarktungsvertrag. Warum das Treuhandkonto keine Nebensache ist, steht in unserem Beitrag dazu, und was ein Bauträger vor Verkaufsstart haben muss, in dem Beitrag über die Voraussetzungen.
- Verkäufe laufen über Registrierungs-Treuhandbüros, die das Department vertreten; elektronische Verträge sind für die Erfassung von Kaufgeschäften verpflichtend. Ein eigenes Netz von Service-Treuhandbüros erledigt Mietverträge und Bescheinigungen — derselbe Weg, den die Ejari-Registrierung geht.
- Ein Streit über Vertrag F kann zunächst gütlich beigelegt werden: Der Antrag läuft über Trakheesi, die zuständige Abteilung setzt ein Treffen zum Verstoß an; kommt keine Einigung zustande, bleibt den Parteien der Gerichtsweg.
- Die Maklerkarte entsteht in vier Schritten: Lizenz bei den Lizenzbehörden → Registrierung der Lizenz in Trakheesi → Antrag auf die Karte über Trakheesi → nach Zahlung der Gebühren wird die elektronische Karte ausgestellt.
- Klassifizierung von Büros und Maklern. Die RERA bewertet Maklerbüros und Makler nach genehmigten Kriterien; der Leitfaden ruft ausdrücklich dazu auf, fünf Sterne oder die goldene Kategorie anzustreben.
Die Berufsethik fasst der Leitfaden in zehn Punkten: faire Behandlung, Respekt in allen Verfahren, Wahrung der Privatsphäre, Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit, Qualitätskontrolle, Integrität, Verantwortung gegenüber der Gesellschaft, Wahrung der Interessen der Vertragsparteien, Aufbewahrung aller Unterlagen und Beachtung der Regelungen und Verfahren des Dubai Land Department.
Was wir hier NICHT behaupten
- Die Höhe der Maklerprovision. Die Bylaw legt sie nicht fest (Artikel 27) — sie verweist auf die Vereinbarung der Parteien und hilfsweise auf die übliche Praxis. Marktzahlen aus Sekundärquellen übernehmen wir nicht: Das wäre Praxis in der Position einer Norm.
- Gebühren- und Bußgeldhöhen. Artikel 45 verweist die Gebühren für Leistungen nach der Bylaw auf einen gesonderten Beschluss des Vorsitzenden; die Tarifakte haben wir nicht gelesen, und keine solche Summe steht hier.
- Zahlen aus den Prüfungsbeispielen des Leitfadens. Der Formularteil enthält Übungsaufgaben; der dortige Servicegebührensatz ist Aufgabenbedingung, kein Marktwert. In der uns vorliegenden Ausgabe fragt das Beispiel unter „Laws and Legislation" zudem nach einem Einbehaltsprozentsatz bei Auflösung eines Off-Plan-Kaufs, während die Lösungsschritte Grundstücksflächen behandeln und die Schlusszeile nicht zur eigenen Rechnung passt. Deshalb veröffentlichen wir keine Zahl aus diesen Beispielen.
- Einen artikelweisen Abgleich mit späteren Änderungen. Wir zitieren den Text aus der amtlichen Sammlung des Land Department; der RERA-Leitfaden vom November 2024 benennt die Bylaw Nr. 85 von 2006 als geltenden Rahmen, doch einzelne Artikel haben wir nicht gegen spätere Änderungen geprüft. Die geltende Fassung ist bei der Quelle einzusehen.
- Den Inhalt des Berufsethikkodex und der Rundschreiben. Die Bylaw verweist auf einen vom Ausschuss erstellten Kodex (Artikel 14), der Leitfaden auf einen Rundschreiben-Bereich; beides zitieren wir nicht.
- Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ständigen Maklerausschusses über das hinaus, was die Bylaw selbst nennt.
Quellen
- Dubai Real Estate Legislation — Sammlung des Dubai Land Department, Abschnitt „Bylaw No. (85) of 2006 Regulating the Real Estate Brokers Register in the Emirate of Dubai": Erlass durch den Vorsitzenden des Land Department am 30. Mai 2006 auf Grundlage von Artikel 6.6 und Artikel 28 des Gesetzes Nr. 7 von 2006; Verbot der Tätigkeit ohne Lizenz und Registereintrag (Artikel 3); Führung des Registers durch das Department (Artikel 4); Kategorien A und B (Artikel 5); acht Antragspunkte einschließlich Prüfung des Department und Leumundszeugnis (Artikel 6); Bearbeitungsfristen und begründete Ablehnung (Artikel 7, 9, 10, 11); Maklerkarte und Pflichtangabe von Name und Nummer in Korrespondenz und Berichten (Artikel 12); jährliche Verlängerung dreißig Tage im Voraus (Artikel 13); Berufsethikkodex (Artikel 14); eigenes Transaktionsregister und Aufbewahrung von Plan oder Muster bis zum Abschluss (Artikel 15); Offenlegung gegenüber beiden Parteien (Artikel 17); Verbot der Förderung rechtswidriger Geschäfte (Artikel 18); Haftung für Täuschung und Fehler (Artikel 19); Verbot, zweite Vertragspartei zu sein, und Verlust der Vergütung bei Ermächtigung (Artikel 20); Treuhandregeln für erhaltene Beträge und Papiere (Artikel 21); Schadenshaftung (Artikel 22); Verlust der Vergütung bei Handeln im Interesse der Gegenseite (Artikel 23); gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Makler und mehrerer Auftraggeber (Artikel 24, 25); zwingende Schriftform des Maklervertrags (Artikel 26); Vergütung nach Vereinbarung und hilfsweise nach üblicher Praxis (Artikel 27); Grundlage, Zeitpunkt und aufschiebende Bedingung des Anspruchs (Artikel 28); Beendigung, ergebnislose Verhandlungen, mehrere Makler für eine Partei und gesonderte Beauftragung (Artikel 29–32); wer zahlt bei Bestellung durch beide Parteien (Artikel 33); Rat aus vier Personen und dem Rechtsberater (Artikel 34); Erfordernis der schriftlichen Schlichtungsvereinbarung (Artikel 35); Verfahren und Dreißig-Tage-Frist (Artikel 36, 38); vier Maßnahmen des Ausschusses einschließlich Aussetzung bis sechs Monate und schwarzer Liste (Artikel 39); Löschung bei drei schwarzen Punkten und Fünfzehn-Tage-Beschwerde beim Vorsitzenden (Artikel 40); fünf Fälle des Statusverlusts einschließlich Unterbrechung über zwölf Monate (Artikel 41); Benachrichtigung der zuständigen Stellen (Artikel 42); Übergangsfrist von sechs Monaten, verlängerbar um drei (Artikel 43); Gebühren durch Beschluss des Vorsitzenden (Artikel 45); Inkrafttreten am Tag der Unterzeichnung (Artikel 47).
- Real Estate Brokerage Practice Guide, zweite Auflage, November 2024 — Real Estate Regulatory Agency, Real Estate Licensing and Enablement Department, Dokument DLD/RERA/RL/LP/Manual/No.6/Vr.2: Abschnitt zur Bylaw Nr. 85 von 2006 als geltendem Rahmen; zehn Punkte der Berufsethik; Smart-Verträge A, B und F; Systeme Trakheesi und Dubai REST; Werbegenehmigungen und Pflichtanzeige der Genehmigungsnummer, vierzehn Werbearten; grüne Liste und Kontaktverbot außerhalb davon; Klassifizierung von Büros und Maklern; drei Voraussetzungen der Off-Plan-Vermarktung; gütliche Beilegung bei Vertrag F über Trakheesi; Registrierungs- und Service-Treuhandbüros sowie verpflichtende elektronische Verträge; vier Schritte zur Maklerkarte; Dubai Real Estate Brokers Program.



