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Ein Freizonen-Unternehmen arbeitet außerhalb der Zone in Dubai: drei Instrumente, getrennte Bücher und die Fristen des Beschlusses 11/2025
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Ein Freizonen-Unternehmen arbeitet außerhalb der Zone in Dubai: drei Instrumente, getrennte Bücher und die Fristen des Beschlusses 11/2025

15 September 2026• 9 min read• ECOSYSTEM Research

Der Beschluss des Exekutivrats Nr. 11 von 2025 regelt, unter welchen Bedingungen ein Freizonen-Unternehmen Tätigkeiten AUSSERHALB seiner Zone im Emirat ausüben darf. Es gibt genau drei Instrumente: eine Lizenz für eine Niederlassung im Emirat, eine Lizenz für eine aus der Freizone heraus tätige Niederlassung und eine befristete Genehmigung von höchstens sechs Monaten. Die Niederlassung hat KEINE eigene Rechtspersönlichkeit, und für Tätigkeiten außerhalb der Zone sind getrennte Finanzaufzeichnungen Pflicht. Die Gebühren nennt der Beschluss selbst — aber nur für zwei der drei Instrumente, und wir sagen das deutlich.

Am 2026-09-15 anhand amtlicher Quellen geprüft: Der Text des Beschlusses des Exekutivrats Nr. 11 von 2025 stammt vom Dubai Legislation Portal (dlp.dubai.gov.ae), zugeschrieben dem Obersten Gesetzgebungskomitee des Emirats, 2025. Das Portal weist darauf hin, dass die englische Fassung eine Übersetzung ist und im Konfliktfall der arabische Text vorgeht. Dies ist keine Rechtsberatung: Eine konkrete Tätigkeit wird nach ihren eigenen Unterlagen beurteilt.

Wer in Dubai Immobilien hält oder betreut, tut das oft über ein Freizonen-Unternehmen. Und fast immer folgt dieselbe Frage: Wo endet die Zone? Diese Antwort hat jetzt einen eigenen Rechtsakt.

Das Dokument ist der Executive Council Resolution No. (11) of 2025 Regulating the Conduct of Free Zone Establishments' Activities within the Emirate of Dubai, erlassen vom Kronprinzen von Dubai als Vorsitzendem des Exekutivrats am 3. März 2025; er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft (Artikel 15).

Anwendungsbereich — und eine wichtige Ausnahme

Artikel 2 umreißt die Adressaten: Die Bestimmungen gelten für Unternehmen, die ihre Tätigkeiten außerhalb der Freizonen ausüben wollen. Und nimmt sogleich aus:

„This Resolution does not apply to financial Establishments licensed to operate in the Dubai International Financial Centre."

„Dieser Beschluss gilt nicht für Finanzunternehmen, die für eine Tätigkeit im Dubai International Financial Centre lizenziert sind." — Beschluss des Exekutivrats Nr. (11) von 2025, Artikel 2

Das ist die dritte Art, wie Primärquellen mit dem DIFC umgehen. Das Städtebaugesetz und die Abfallverordnung beziehen Freizonen und das DIFC namentlich ein; das Sondertribunal für unvollendete Projekte nimmt Objekte innerhalb der DIFC-Grenzen aus; hier sind nicht alle Ansässigen des Zentrums ausgenommen, sondern gerade die dort lizenzierten Finanzunternehmen. Grenzen verlaufen in verschiedenen Akten verschieden und müssen jedes Mal neu gelesen werden — wer ihren Zusammenstoß auflöst, steht im Beitrag zum Dekret 29/2024.

Zwei Pflichten, die immer gelten

Artikel 3 erlaubt Tätigkeit außerhalb der Zone nur mit einem der Instrumente des Artikels 4 und fügt zwei Anforderungen hinzu:

  1. Einhaltung der auf die Tätigkeit anwendbaren föderalen und lokalen Rechtsvorschriften;
  2. getrennte Finanzaufzeichnungen für Tätigkeiten außerhalb der Zone, getrennt von denen innerhalb der Zone.

Und will das Unternehmen außerhalb des Emirats tätig werden, braucht es Lizenzen und Genehmigungen der zuständigen Stellen jener Jurisdiktion (Absatz (c)).

Drei Instrumente mit unterschiedlicher Dauer

InstrumentWas es istDauer
Lizenz für eine Niederlassung im Emirat (Art. 4(a)(1), Art. 5)die Niederlassung liegt innerhalb des Emiratsein Jahr, verlängerbar um denselben Zeitraum
Lizenz für eine aus der Freizone heraus tätige Niederlassung (Art. 4(a)(2), Art. 6)die Niederlassung wird in der Freizone errichtet, um im Emirat tätig zu seinein Jahr, verlängerbar um denselben Zeitraum
befristete Genehmigung für einzelne Tätigkeiten (Art. 4(a)(3), Art. 7)für einen Teil der Tätigkeiten im Emirathöchstens sechs Monate

Alle drei erteilt das Department of Economy and Tourism.

Voraussetzungen für eine Niederlassung im Emirat (Artikel 5): Antrag auf den Formularen des Department; vorherige Zustimmung der Lizenzbehörde der Freizone; Zustimmungen der die Tätigkeit beaufsichtigenden Regierungsstellen, soweit erforderlich; gültige Lizenz des Unternehmens von der Lizenzbehörde; Lage der Niederlassung im Emirat; Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren; weitere Bedingungen nach Beschluss des Generaldirektors.

Voraussetzungen für die aus der Freizone heraus tätige Niederlassung (Artikel 6) entsprechen dem der Sache nach, ergänzt um eine Dokumentenliste: Kopie des Gesellschaftsvertrags, Kopie der von der Lizenzbehörde erteilten Gewerbelizenz sowie Kopien von Pass und Emirates-ID des Geschäftsführers.

Und in beiden Fällen derselbe Vorbehalt, den man zweimal lesen sollte:

„An Establishment's branch licensed in accordance with paragraph (a) of this Article will have no separate legal personality nor be deemed independent of its parent Company."

„Eine nach Absatz (a) dieses Artikels lizenzierte Niederlassung des Unternehmens hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und gilt nicht als unabhängig von ihrer Muttergesellschaft." — Beschluss des Exekutivrats Nr. (11) von 2025, Artikel 5(b) und 6(b)

Eine befristete Genehmigung (Artikel 7) wird für höchstens sechs Monate erteilt und setzt unter anderem voraus, dass die Tätigkeit auf der Liste des Artikels 9 steht.

Die Belegschaft bleibt „Freizonen-Belegschaft"

Artikel 8 klärt die meistgestellte Frage: Ein nach diesem Beschluss lizenziertes oder zugelassenes Unternehmen darf seine bestehende, im Freizonen-Portal registrierte Belegschaft einsetzen und weiterhin alle auf sie anwendbaren arbeitsrechtlichen Vorteile der Freizone nutzen.

Die Tätigkeitsliste ist der Schlüssel zur ganzen Konstruktion

Artikel 9 beauftragt das Department of Economy and Tourism, in Abstimmung mit der jeweiligen Lizenzbehörde binnen höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten eine Liste der Wirtschaftstätigkeiten zu erlassen, die ein Unternehmen im Emirat ausüben darf, mit Angabe, welches Instrument jeweils erforderlich ist.

Solange dem Leser diese Liste nicht vorliegt, lässt sich die eigene Tätigkeit keinem Instrument zuordnen — und wir tun es nicht.

Aufsicht: Das Recht des Emirats gilt vollständig

Artikel 10 ist unmissverständlich: Für nach diesem Beschluss im Emirat tätige Unternehmen gilt das im Emirat geltende Recht einschließlich der darin vorgesehenen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen. Artikel 11 ergänzt Prüfung und Inspektion — nach den anwendbaren föderalen und lokalen Vorschriften und den zwischen Department und Lizenzbehörde vereinbarten Verfahren.

Gebühren: zwei von drei sind genannt

Artikel 12 nennt die vom Department erhobenen Gebühren, und zwar direkt:

WofürWie vielArtikel
Erteilung oder Verlängerung einer Lizenz für eine aus der Freizone heraus tätige Niederlassung10.000 Dirham pro Jahr12(1)
Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Genehmigung für einzelne Tätigkeiten5.000 Dirham12(2)

Beachten Sie, was dieser Artikel nicht enthält: eine Gebühr für die Lizenz einer Niederlassung im Emirat. Artikel 5 verlangt die Zahlung „nach anwendbarem Recht", und Artikel 12 listet nur zwei der drei Instrumente. Einen Betrag von einer Zeile auf die andere zu übertragen ist unzulässig — und wir übertragen ihn nicht.

Ein Jahr zur Anpassung

Artikel 13 richtet sich an alle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits außerhalb der Zone tätig sind: Sie müssen sich binnen eines Jahres ab diesem Zeitpunkt anpassen; der Generaldirektor kann diese Schonfrist erforderlichenfalls einmal um denselben Zeitraum verlängern.

Artikel 14 hebt entgegenstehende Bestimmungen anderer Beschlüsse auf.

Was wir hier NICHT behaupten

  • Welches Instrument eine bestimmte Immobilientätigkeit benötigt. Das ist Sache der Liste des Artikels 9, die wir nicht gelesen haben und über deren aktuelle Fassung wir nichts behaupten. Für die Maklertätigkeit gelten zudem eigene Anforderungen — Maklerregister und Lizenz — eine andere Regelungsebene.
  • Die Gebühr für die Lizenz einer Niederlassung im Emirat. Artikel 12 nennt sie nicht; Artikel 5 verweist auf anwendbares Recht, das wir nicht gelesen haben.
  • Das Kalenderdatum des Inkrafttretens. Der Beschluss tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; dieses Datum haben wir nicht geprüft. Das Erlassdatum ist der 3. März 2025.
  • Formulare, Verfahren und Beschlüsse des Generaldirektors. Der Text verweist mehrfach darauf; wir haben sie nicht gesehen.
  • Den Inhalt der Rechtsakte aus der Präambel — des Bundesgesetzes über Handelsgesellschaften Nr. 32 von 2021 und über das Handelsregister Nr. 37 von 2021, des Kabinettsbeschlusses Nr. 55 von 2021, des Gesetzes Nr. 13 von 2011 über Wirtschaftstätigkeiten und des Gesetzes Nr. 5 von 2021 über das DIFC.
  • Steuerliche Folgen. In diesem Beschluss gibt es keine; die Körperschaftsteuer und ihre Grenze für natürliche Personen stehen gesondert nach dem Leitfaden der Steuerbehörde.

Quellen

  • Executive Council Resolution No. (11) of 2025 Regulating the Conduct of Free Zone Establishments' Activities within the Emirate of Dubai — Dubai Legislation Portal: Erlass durch den Vorsitzenden des Exekutivrats am 3. März 2025 und Inkrafttreten am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt (Artikel 15); Definitionen von Freizone, Unternehmen und Lizenzbehörde (Artikel 1); Anwendungsbereich und Nichtanwendung auf im DIFC lizenzierte Finanzunternehmen (Artikel 2); Tätigkeit außerhalb der Zone nur mit Instrument, Pflicht zur Einhaltung anwendbaren Rechts und zu getrennten Finanzaufzeichnungen sowie Lizenzpflicht in fremder Jurisdiktion bei Tätigkeit außerhalb des Emirats (Artikel 3); drei Instrumente und einjährige Geltungsdauer der beiden Lizenzen (Artikel 4); sieben Voraussetzungen der Lizenz für eine Niederlassung im Emirat und fehlende eigene Rechtspersönlichkeit (Artikel 5); Voraussetzungen und Dokumentenliste für die aus der Freizone heraus tätige Niederlassung einschließlich Gesellschaftsvertrag, Gewerbelizenz sowie Pass und Emirates-ID des Geschäftsführers (Artikel 6); befristete Genehmigung von höchstens sechs Monaten und Erfordernis der Aufnahme in die Liste des Artikels 9 (Artikel 7); Einsatz der im Freizonen-Portal registrierten Belegschaft unter Beibehaltung ihrer Vorteile (Artikel 8); Auftrag zur Erstellung der Tätigkeitsliste binnen höchstens sechs Monaten mit Angabe des erforderlichen Instruments (Artikel 9); Geltung des Rechts des Emirats einschließlich Verwaltungssanktionen (Artikel 10); Prüfung und Inspektion nach vereinbarten Verfahren (Artikel 11); Gebühren von 10.000 Dirham jährlich für die Lizenz der aus der Freizone heraus tätigen Niederlassung und 5.000 Dirham für die befristete Genehmigung (Artikel 12); ein Jahr zur Anpassung mit einmaliger Verlängerung (Artikel 13); Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen anderer Beschlüsse (Artikel 14).
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