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Familieneigentum in Dubai: ein Vertrag mit 15-Jahres-Deckel, ein Verwalter mit Zweidrittelmehrheit und ein Vorkaufsrecht an Anteilen
Regulierung

Familieneigentum in Dubai: ein Vertrag mit 15-Jahres-Deckel, ein Verwalter mit Zweidrittelmehrheit und ein Vorkaufsrecht an Anteilen

15 September 2026• 8 min read• ECOSYSTEM Research

Das Gesetz Nr. 9 von 2020 gibt einer Familie ein Instrument, das gewöhnliches Miteigentum nicht kennt: den Familieneigentumsvertrag. Sechs Wirksamkeitsvoraussetzungen, eine Obergrenze von fünfzehn Jahren mit Verlängerung um dieselbe Dauer, ein Verwalter, den Partner mit mindestens zwei Dritteln bestellen, und ein Anteil, der zuerst den übrigen Partnern anzubieten ist — an einen Außenstehenden geht er nur mit Zustimmung von Partnern, die mindestens 51 % halten. Durchgearbeitet am amtlichen Text des Dubai Legislation Portal.

Geprüft am 15.09.2026 anhand amtlicher Quellen: der Text des Gesetzes Nr. 9 von 2020 stammt vom Dubai Legislation Portal (dlp.dubai.gov.ae). Quellenlinks stehen neben jedem Artikel und noch einmal am Ende. Dies ist keine Rechtsberatung: Eine konkrete Gestaltung wird nach ihren eigenen Unterlagen beurteilt.

Gemeinsames Eigentum innerhalb einer Familie ruht gewöhnlich auf Vertrauen und zerbricht an der ersten Meinungsverschiedenheit: Einer will verkaufen, der zweite vermieten, der dritte ist nicht erreichbar. Dubai hält dafür ein eigenes Rechtsinstrument bereit.

Das Dokument ist das Law No. (9) of 2020 Regulating Family Property in the Emirate of Dubai, erlassen am 13. August 2020.

Sechs Wirksamkeitsvoraussetzungen

Artikel 6 zählt die Anforderungen an den Familieneigentumsvertrag auf:

«1. All parties to the contract must be members of a single Family; 2. All parties to the contract must be engaged together in business or have a common interest; 3. The share of each Partner must be determined in the Family Property Contract; 4. The parties to the Family Property Contract must own, or have the right to dispose of, the property; 5. The Family Property Contract must be attested by a Notary Public; 6. The Family Property Contract must not conflict with public order.» — Gesetz Nr. (9) von 2020, Artikel 6

Die zweite Voraussetzung wird am häufigsten übersehen. Verwandtschaft allein genügt nicht: Das Gesetz verlangt ein gemeinsames Geschäft oder ein gemeinsames Interesse. Die dritte ist nicht weniger praktisch: Der Anteil jedes Partners muss im Vertrag selbst bestimmt und nicht bloß vorausgesetzt sein.

Dauer: fünfzehn Jahre, niemals unbefristet

Artikel 8(a):

«The term of a Family Property Contract will be determined by agreement of the Partners, but may not exceed fifteen (15) years. The contract may be renewed unanimously by the Partners for the term they agree upon, provided that this term does not exceed fifteen (15) years.»

Zwei Dinge stehen präzise da: eine Obergrenze von fünfzehn Jahren und Einstimmigkeit bei der Verlängerung. Die Gestaltung entsteht also nie «für immer»: Alle fünfzehn Jahre muss sich die Familie erneut einigen, und ein einziger Widerspruch genügt, das zu verhindern.

Verwaltung: zwei Drittel statt einfacher Mehrheit

Artikel 16(a) zur Bestellung des Verwalters:

«appointed pursuant to a resolution of a number of Partners who own at least two-thirds (2/3) of the Family Property»

Und Artikel 21 spiegelt die Abberufung: Der Verwalter wird in den im Vertrag genannten Fällen auf dieselbe Weise und mit derselben Mehrheit abberufen, mit der er bestellt wurde.

Beachten Sie den Unterschied zum gewöhnlichen Miteigentum: Die Schwelle lautet nicht «mehr als die Hälfte», sondern zwei Drittel, und sie ist beim Eintritt wie beim Austritt dieselbe. Eine Minderheit von einem Drittel blockiert einen Verwalterwechsel.

Anteile: zuerst an die Familie

Artikel 13(b) begründet ein Vorkaufsrecht: Ein Partner, der über seinen Anteil verfügen will, muss ihn zuerst den übrigen Partnern anbieten, mit ausdrücklich genannten Ausnahmen — Ehegatte, Verwandter ersten Grades oder bestimmte Partner.

Artikel 13(c) errichtet eine zweite Schranke: Weder ein Partner noch ein Erbe darf seinen Anteil an eine Person übertragen, die nicht Partner ist, ohne vorherige Zustimmung von Partnern, die mindestens 51 % des Familieneigentums halten. Ein wörtliches englisches Zitat dieser Klausel drucken wir nicht: In dem uns übermittelten Auszug der Portalseite enthält ein Wort einen Tippfehler, und beschädigten Text als wörtliches Zitat wiederzugeben ist nicht zulässig — Zahlen und Inhalt sind geprüft, die Schreibweise der Quelle nicht.

Die Formulierung erfasst auch den Erben. Genau darin liegt der Sinn der Gestaltung für eine Familie: Ein Anteil kann nicht plötzlich bei einem Außenstehenden landen — weder zu Lebzeiten des Partners noch danach — ohne Zustimmung einer haltenden Mehrheit.

Drei Schwellen in einer Tabelle

HandlungErforderliche MehrheitArtikel
Bestellung des Verwaltersmindestens 2/316(a)
Abberufung des Verwalterswie bei der Bestellung21
Übertragung eines Anteils an Außenstehendemindestens 51 %13(c)
Verlängerung des Vertragseinstimmig8(a)

Drei verschiedene Schwellen für drei verschiedene Entscheidungen sind keine Nachlässigkeit, sondern Bauplan: Die laufende Verwaltung geht an eine qualifizierte Mehrheit, der Eintritt eines Außenstehenden an eine komfortable einfache Mehrheit, und die Verlängerung der Gestaltung selbst an alle.

Worin sich das vom gewöhnlichen Miteigentum unterscheidet

Gewöhnliches Miteigentum folgt in Dubai den allgemeinen Regeln: Das Recht beweist die Eintragung, und jede Änderung wird eingetragen — warum allein das Register. Der Familienvertrag verdrängt das nicht, er setzt darauf auf: Er bindet die Partner hinsichtlich Dauer, Verwaltung und Austritt.

Er ist zudem von der Schenkung an einen Verwandten ersten Grades zu unterscheiden — ein einmaliges Übertragungsgeschäft mit eigenem Gebührensatz und kein Regime gemeinsamer Inhaberschaft: die Analyse. Und vom Erbübergang, der seinen eigenen Weg geht: wie ein Titel im Todesfall übergeht.

Was wir hier NICHT behaupten

  • Dass das Gesetz unverändert gilt. Das Gesetz Nr. 21 von 2024 hat Änderungen eingeführt; dessen Text zitieren wir nicht, weil wir ihn nicht geprüft haben, und sagen daher auch nicht, welche Artikel betroffen sind.
  • Irgendwelche steuerlichen oder visarechtlichen Folgen. Sie stehen nicht im Gesetzestext, und wir leiten sie nicht ab.
  • Das notarielle Verfahren oder dessen Gebühren. Artikel 6 verlangt die Beurkundung; Verfahren und Kosten ergeben sich aus anderen Instrumenten.
  • Dass die Gestaltung vor Gläubigern schützt. Eine solche Aussage findet sich in den durchgearbeiteten Artikeln nicht, und wir treffen sie nicht.

Quellen

  • Law No. (9) of 2020 Regulating Family Property in the Emirate of Dubai — Dubai Legislation Portal: Artikel 6 (sechs Wirksamkeitsvoraussetzungen), Artikel 8(a) (Laufzeit bis fünfzehn Jahre und einstimmige Verlängerung), Artikel 13(b) (Angebot des Anteils an die übrigen Partner), Artikel 13(c) (Zustimmung von Haltern von mindestens 51 %, bevor ein Anteil an Außenstehende geht, Erben eingeschlossen), Artikel 16(a) (Verwalterbestellung durch Halter von mindestens 2/3), Artikel 21 (Abberufung mit derselben Mehrheit). Erlassen am 13. August 2020.
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